Pensionskontorechner Österreich - Höhe der Alterspension berechnen mit dem Pensionsrechner

So berechnen Sie die Höhe Ihrer Alterspension und Ihres Pensionskontos in Österreich mit dem Pensionsrechner:

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  1. Wählen Sie Ihr Geschlecht (Mann, Frau) aus.
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  3. Geben Sie die Höhe der Kontogutschrift (Jahresbetrag) laut Mitteilung Ihres Pensionsversicherungsträgers an.
  4. Geben Sie Ihr monatliches Brutto-Einkommen an.
  5. Klicken Sie auf "Berechnen"!

Pension berechnen

Das österreichische Pensionsrecht kennt verschiedene Möglichkeiten des Pensionsantritts. So ist der Erhalt einer Pension unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn das Regelpensionsalter noch nicht erreicht wurde. Dabei sind allerdings unter Umständen hohe Abschläge zu beachten, die die Pension verringern. Anfolgend werden die unterschiedlichen Pensionsantrittsarten und die dazugehörigen Abschläge sowie einige weitere wichtige Themen in diesem Zusammenhang erläutert.

Pensionsalter / Antritt

In Österreich liegt das Regelpensionsalter für Männer bei 62 Jahren und wurde auch für Frauen von 57 schrittweise auf 62 Jahre angehoben. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Pension wird anhand der besten 348 Versicherungsmonate (entspricht 29 Jahren) berechnet.

Regelpensionsalter

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 65 Jahren, bei Frauen bei 60 Jahren. Zu beachten ist, dass die Altersgrenze der Frauen ab dem Jahr 2024 schrittweise an jenes der Männer angeglichen wird. Im Jahr 2033 gilt schließlich für alle weiblichen Versicherten, die ab dem 2.6.1968 geboren sind, ein Pensionsantrittsalter von 65 Jahren. Grundsätzlich sind für die Alterspension 15 Versicherungsjahre (sieben Jahre Erwerbstätigkeit) notwendig, wobei das österreichische Recht auch Abweichungen von diesen Voraussetzungen kennt.

Pensionsanspruch

Einen Pensionsanspruch hat in Österreich jede Person, die in einem festgelegten Zeitraum genügend Versicherungs- und Beitragsmonate, sowie das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.

Pensionskonto

Im Rahmen der Pensionsharmonisierung wurde für alle Personen, die nach 01.01.1955 geboren wurden, mit dem 01.01.2014 das Pensionskonto eingeführt. Es soll für ein einheitliches Pensionssystem sorgen und gewährleisten, dass man in der Alterspension 80% seines monatlichen Netto-Einkommen erhält.

Für das Pensionskonto erhält man eine sogenannte Kontogutschrift, die pro angerechnetem Versicherungsmonat 1,78% der Beitragsgrundlage entspricht. Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus der Summe aller dieser Teilgutschriften und der Kontogutschrift des aktuellen Kalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt für 2014 insgesamt 63.420 Euro.

Pensionshöhe berechnen

Die Pensionshöhe wird aus der gesamten Kontogutschrift des Pensionskontos berechnet, die durch 14 (Monate) dividiert wird. Dieser Netto-Betrag wird schließlich nach Pensionsantritt monatlich ausbezahlt.

Unter der sogenannten Teilgutschrift wird jener Anteil der jährlichen Beitragsgrundlagen verstanden, der dem Pensionskonto gutgeschrieben wird. Im derzeitigen Fall beträgt er 1,78%. Sämtliche Teilgutschriften aufaddiert, ergeben die Gesamtgutschrift. Sie wird jedes Jahr gemäß der durchschnittlichen Entwicklung von Löhnen und Gehältern aufgewertet. Sollten bereits vor dem Jahr 2005 Versicherungszeiten bestanden haben, beginnt das Pensionskonto mit der Kontoerstgutschrift. Sollte dies nicht der Fall sein, startet es mit der ersten Teilgutschrift.

Achtung: Abschläge und weitere Abzüge in der Berechnung müssen jeweils miteingerechnet werden!

Bruttopension - Berücksichtigung von Abschlägen

Je nach Art der Pension und Antrittsalter unterscheiden sich die zu berücksichtigenden Abschläge. Bei Inanspruchnahme der Korridorpension wird ein Abschlag in Höhe von 5,1% für jedes Jahr (0,425% monatlich) vor dem Regelpensionsalter herangezogen. Für Langzeitversicherte, die die Hacklerpension in Anspruch nehmen, gilt ein Abschlag von 4,2% pro Jahr (0,35% monatlich). Sollte neben der Hacklerpension auch Schwerarbeit geleistet worden sein, ist ein Abschlag von jährlich 1,8% (0,15% monatlich) zu berücksichtigen. Neben Abschlägen kann allerdings auch ein Zuschlag geltend werden, wenn der Pensionsantritt im Zuge der Korridorpension später erfolgt, als mit der Regelpension vorgesehen. Zur Berechnung der monatlichen Bruttopension wird die Gesamtgutschrift durch 14 dividiert und schließlich um Abschläge verringert bzw. um Zuschläge erhöht.

Nettopension - Berücksichtigung von Abzügen

Vom Bruttobetrag werden ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5,1% sowie die jeweilige Lohnsteuer abgezogen. Hinzu können andere Abzüge wie beispielsweise ein Solidaritätsbeitrag nach BSVG oder ein Krankenversicherungsbeitrag eines Angehörigen kommen.

Beitragszeiten

Grundsätzlich gelten als Versicherungszeiten all jene Jahre, in denen eine Pflichtversicherung aufgrund eines aufrechten Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bestand. Hinzu kommen jedoch auch Zeiten des Bezugs von Wochen-, Kranken-, Übergangs- oder Arbeitslosengeld bzw. der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes. Im Falle einer Kindererziehung werden zwei Jahre (48 Kalendermonate) pro Kind berücksichtigt.

Kindererziehungszeiten

Auch Kindererziehungszeiten werden bei Pensionsantritt angerechnet und reduzieren die Anzahl der notwendigen Versicherungsmonate bis auf ein Minimum von 180 Monaten.

Korridorpension

Für die Inanspruchnahme der Korridorpension kommen Männer mit einem Alter von mindestens 62 Jahren in Frage. Zusätzlich sind 40 Versicherungsjahre (480 Monate) notwendig. Für Frauen gilt, dass sie mit 55 Jahren vorzeitig die Pension antreten können, wenn sie auf mindestens 40 Beitragsjahre zurückblicken können. Aufgrund der Angleichung des Pensionsalters der Frauen an jenes der Männer, gilt ab 2028 die derzeitige Regelung für die Männer gleichermaßen auch für die Frauen.

Schwerarbeiterpension

Männer, die über einen langen Zeitraum besonderen Belastungen ausgesetzt sind, können eine Schwerarbeiterpension in Anspruch nehmen. Dazu ist neben 45 Versicherungsjahren (540 Monate) auch ein Alter von zumindest 60 Jahren erforderlich. Hinzu kommt, dass in den letzten 20 Jahren mindestens zehn Jahre (120 Monate) lang Schwerarbeit geleistet werden musste. Für Frauen kommt die Schwerarbeiterpensionsregelung erst ab dem Jahr 2024 in Frage, da diese bis dahin ohnehin ein Anrecht auf einen vorzeitigen Pensionsantritt haben.

Definition Schwerarbeit:

Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter physisch oder psychisch besonders belastenden Umständen geleistet werden. Dazu zählt unter anderem:

  • große Hitze
  • große Kälte
  • chemische oder physikalischer Einflüsse
  • schwere körperliche Arbeit: Männer 2.000 Kalorien, Frauen 1.400 Kalorien
  • Pflege erkrankter oder behinderter Menschen
  • Schicht- und Wechseldienst

Hacklerpension und Hacklerregelung

Männer, die vor dem Jahr 1954 geboren sind, können mit 60 Jahren und 45 Beitragsjahren (540 Monate) in Pension gehen. Für Männer, die danach geboren sind, sind 62 Jahre und die idente Anzahl an Beitragsjahren erforderlich. Für Frauen gilt, dass 55 Jahre und 40 Beitragsjahre (480 Monate) notwendig sind, wenn das Geburtsdatum vor 1958 ist. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt eine Staffelung, die bis zum Geburtsjahr 1965 unterschiedliche Antrittsalter und Beitragszeiten verlangt. Für Frauen, die ab dem 2.6.1965 geboren sind, sind ebenfalls 62 Lebensjahre und 45 Beitragsjahre (540 Monate) erforderlich.

Hacklerregelung mit Schwerarbeit

Die Hacklerregelung mit Schwerarbeit gilt für Personen, die lange Versicherungszeiten haben und gleichzeitig die erforderliche Anzahl an Schwerarbeitsjahren geleistet haben. Männer müssen dabei zumindest 60 Jahre alt sein und 45 Beitragsjahre (540 Monate) aufweisen, Frauen zumindest 55 Jahre alt sein und 40 Beitragsjahre (480 Monate) aufweisen.

Weitere Pensionsformen

Neben den bisher erwähnten Formen des Pensionsantritts kennt das österreichische Recht noch einige weitere Möglichkeiten. So zielt beispielsweise die Hinterbliebenenpension auf Witwen bzw. Witwer oder die Waisenpension auf Kinder, deren Eltern verstorben sind, ab. Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gilt für Personen, die aufgrund kranhkeitsbedingter Umstände nicht arbeits- bzw. erwerbsfähig sind.

Verantwortlicher Versicherungsträger

Grundsätzlich muss die Pension bei jenem Versicherungsträger beantragt werden, bei dem die letzte Versicherung bestand. Für Auskünfte ist jener zuständig, der die Kontoerstgutschrift übermittelte. Falls diese noch nicht erhalten worden sein sollte, sind folgende Versicherungsträger verantwortlich:

  • Arbeiter/Angestellte: Pensionsversicherungsanstalt bzw. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
  • Selbstständige/Freiberufler: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
  • Landwirte: Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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Stand: 07/2024