Hat man den Partner fürs Leben einmal gefunden, so ist die Heirat nur noch eine Frage der Zeit. Doch neben dem gemeinsamen Leben bringt eine Ehe auch allerhand Pflichten mit sich. Das Gleiche gilt auch denn, wenn gemeinsame Kinder mit im Spiel sind. So ist man beispielsweise für die Kinder und den Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet.
Wann ist man zum Unterhalt verpflichtet?
Grundsätzlich tritt die Unterhaltspflicht dann ein, wenn man sich scheiden lässt. Nun kann es sein, dass man seinen Kindern und dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlen muss. Dieser hat den Zweck, den Lebensstandard der Unterhaltsberechtigten aufrechtzuerhalten. Unterhalt muss immer dann gezahlt werden, wenn der Andere nicht allein in der Lage ist, seine finanzielle Lage zu erhalten. So kommt in der Regel auf denjenigen, der besser verdient, Unterhalt und Alimente zu.
Es gelten dabei verschieden Regelsätze, welche zur Anwendung kommen. Somit wird für eine Gleichberechtigung gesorgt. Der Unterschied zwischen den Alimenten und dem Unterhalt liegt darin, dass die Unterhaltszahlungen variabel vereinbart und die Alimente gesetzlich festgeschrieben sind.
Unterhaltsrechner & Alimenterechner
Zur Berechnung der Höhe der Alimente finden Sie hier einen Unterhaltsrechner online.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Unterhaltsstaffelung nach Alter:
Alter des Kindes | Prozentsatz |
0 - 6 Jahre | 16 Prozent |
6 - 10 Jahre | 18 Prozent |
10 - 15 Jahre | 20 Prozent |
ab 15 Jahre | 22 Prozent |
Abzüge bei mehr als einem Kind:
für jedes Kind unter 10 | 1 Prozent |
für jedes Kind über 10 | 2 Prozent |
Weitere Informationen zur Höhe, dem Anspruch und der Berechnung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Der Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten und die Kinder
Die Höhe des Unterhaltes ist von der Art der Scheidung abhängig. Es ist dabei jeder Ehegatte zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Somit muss derjenige zahlen, welcher in der besseren finanziellen Lage ist. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, so entscheidet ein Gericht über die Zahlung des Unterhalts. Nachteilig an diesem Verfahren ist, dass das Gericht demnach auch die Höhe des Unterhalts festlegt. Somit ist eine freie Einigung nicht möglich. Für die Berechnung wird das monatliche Einkommen zugrunde gelegt, welches alle Sonderzuwendungen beinhaltet. Auf diesem Wege wird ermittelt, wer in welcher Höhe den Unterhalt zu leisten hat.
Sobald sich Änderungen im Einkommen ergeben, müssen diese umgehend gemeldet werden. Es erfolgt anschließend eine Neuberechnung und eine Anpassung des Unterhalts. Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, so müssen diesen Alimente gezahlt werden. Meist müssen diese Zahlungen von demjenigen getragen werden, in dessen Haushalt die Kinder nicht leben. Mit den Alimenten sollen die Kosten für Nahrung, Kleidung und andere Bedürfnisse der Kinder abgedeckt werden.
Einen Anspruch auf die Zahlung der Alimente haben die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit. In Ausnahmefällen kann der Anspruch jedoch weiterhin bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind studiert und seinen Lebensunterhalt noch nicht alleine bestreiten kann. In diesen Fällen müssen die Alimente bis zur Vollendung des Studiums gezahlt werden. Der Empfangsberechtigte der Alimente ist im Übrigen das Kind selbst. Das bedeutet, dass der Elternteil selbst keinen Anspruch auf die entsprechende Zahlung hat, obwohl das Kind im Haushalt lebt.
Die Höhe der Zahlung
Wie hoch die Zahlung der Alimente ausfällt, ist klar im Gesetz definiert. Natürlich wird auch das monatliche Einkommen herangezogen, um keine utopischen Forderungen zu stellen. Des Weiteren spielt das Alter des Kindes eine wichtige Rolle für die Berechnung. Ebenfalls werden die entsprechenden Vermögensverhältnisse berücksichtigt und ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Grundsätzlich kann man jedoch sagen, dass sich die Höhe der Alimente nach dem zur Verfügung stehenden Einkommen bemisst.
Für Kinder bis 6 Jahren muss man als Alimente 16 Prozent des gesamten Einkommens berappen. Bei Kindern zwischen 6 und 10 beläuft sich der Prozentsatz auf 18 Prozent. Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden Alimente in einer höhe von 20 Prozent des Gesamteinkommens fällig und danach 22 Prozent. Der steigende Prozentsatz wird damit erklärt, dass sich die Lebenshaltungskosten der Kinder mit einem steigenden Alter erhöhen. Hat der Unterhaltspflichtigen Elternteil ein besonders hohes Einkommen, so kann eine Sonderregelung angewendet werden. Dabei wird der Prozentsatz erhöht. So kann man bei besonders hohen Nettoeinkommen durchaus einen Prozentsatz zahlen, welche bis zum Zweieinhalbfachen den üblichen Satz übersteigen.
Die Berechnung des Unterhalts
In vielen Fällen, in denen man sich uneinig ist, übernimmt das Gericht die entsprechende Berechnung. Somit muss diese nicht selbst durchgeführt werden. Der Unterschied zur herkömmlichen Berechnung liegt darin, dass nicht die monatlichen Einkünfte, sondern das Jahresgehalt zugrunde gelegt werden. Somit werden in jedem Falle alle Sonderzahlungen mit berücksichtigt. Erfolgt eine Berechnung nicht über das Jugendamt oder ein Gericht, so hat jeder die Möglichkeit, die Höhe der Alimente mit einem sogenannte Alimentenrechner bestimmten zu lassen. Joch hat man auf diese Werte keinerlei Ansprüche. Somit kann man sich im Zweifel nicht darauf berufen.
Sollte sich das Einkommen ändern, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen erfolgt eine sofortige Neuberechnung der Alimente. So wird eine zu hohe oder auch eine zu niedrige Zahlung verhindert. Wurden die Alimente einmal berechnet, so ist man auch verpflichtet diese zu zahlen. Es besteht ein gerichtlicher Anspruch auf diese Geldleistungen, welche sogar eingeklagt werden kann. Im äußersten Fall kann es an dieser Stelle sogar zu einer Lohnpfändung kommen.
Die Sonderfälle bei Unterhalt und Allimenten
Abweichend von der Norm kann es natürlich vom Einzelfall abhängen, dass sogenannte Sonderfälle greifen. Es könnte beispielsweise vorkommen, dass besondere Ausgaben anfallen. Dazu zählen beispielsweise Heilbehandlungen oder Verfahrenskosten, welche unbedingt notwendig sind. In diesen Fällen müssen die Kosten ebenfalls, wenn auch nur zu einem bestimmten Teil, vom Unterhaltspflichtigen mitgetragen werden. Auch Klassenfahrten für die Kinder stellen eine Sonderzahlung dar. Für diese muss man ebenfalls gesondert aufkommen, da dies eine außergewöhnliche und nicht regelmäßige Belastung ist.
Insbesondere die Vorschusszahlung stellt einen Sonderfall dar. Diese ist immer dann fällig, wenn hohe Kosten in einer absehbaren Zeit getilgt werden müssen. Eine Vorschusszahlung kann sogar vom Gericht angeordnet werden. Dieses entscheidet dann auch über die Höhe. Einen Anspruch auf derartige Vorschüsse haben jedoch nur Ex-Ehegatten, welche den Anspruch auf Unterhalt noch nicht vollkommen aufgebraucht oder Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Stand: 01/2025