Karenzgeld – Karenzmodelle & Kinderbetreuungsgeld in Österreich

Sobald ein Kind auf die Welt kommt, muss mindestens eines der beiden Elternteile eine gewisse Zeit zu Hause bleiben. Dieser Zeitraum wird in Österreich auch Karenz (Mutterschutz) genannt, eine arbeitslose Zeit, die bei der Geburt des Kindes beginnt, und dann unterschiedlich lange anhalten kann. In Österreich gibt es hierfür verschiedene Karenzmodelle und auch Karenzgeldhöhen, die der betreuende Elternteil ganz nach Wunsch bestimmen kann.

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Wer hat Anspruch auf Karenz?

In Österreich hat grundsätzlich jeder Elternteil rechtlich einen Anspruch auf Karenz. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten monatlichen Betrag, der ihm zusteht, um sich in Ruhe um den Nachwuchs kümmern zu können. Wie lange diese bezogen wird und wie hoch der jeweilige Betrag ausfällt, kann anhand unterschiedlicher Modelle ausgewählt werden. Derzeit existieren im Jahr 2016 insgesamt 5 Karenzmodelle, die unterschiedliche Längen und auch Höhen aufweisen. Hierbei kommt die Faustregel zum Tragen: Umso kürzer die Karenz ist, desto mehr Geld kann erhalten werden.

Wie hoch ist das Karenzgeld?

Die Höhe des Karenzgeldes beträgt täglich 26,60 Euro, zusätzlich kann ein sogenannter Mehrlingskindzuschlagsanspruch von 13,30 Euro erhalten werden. Beide möglichen betreuenden Elternteile haben hierbei einen Anspruch auf Karenzgeld bis zum 24. Lebensmonat. Bei diesem Modell würde ein täglicher Betrag von 20,80 Euro anfallen, bei einem Mehrlingskindzuschlag von 10,40 Euro. Das Modell mit der längsten Laufzeit ist die sogenannte Pauschalvariante 30+6. Bei dieser kann der betreuende Elternteil bis zum vollendeten 30. Lebensmonat des Nachwuchses Karenzgeld erhalten. Wenn beide Elternteile das KGB beziehen, besteht ein Anspruch bis zum vollendeten 36. Lebensmonat.

Es handelt sich bei dieser Pauschalvariante um die längste, aber auch um die, mit dem geringsten täglichen Betrag. So kann am Tag ein Betrag von 14,53 Euro und ein Mehrkindszuschlag von 7,27 Euro erhalten werden. Bei dem sogenannten einkommenabhängigen KGB besteht lediglich ein Anspruch bis zum vollendeten 12. Lebensmonat, wenn beide Elternteile KBG in Anspruch nehmen bis maximal zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes. Hierbei würden 80 Euro des Einkommens als Karenz ausgezahlt, bei maximal 66 Euro täglich.

Das Karenzgeld für den Mutterschutz kann online berechnet werden unter www.bmfj.gv.at.

Welche Voraussetzungen für das Karenzgeld gibt es?

Um einen Anspruch auf Karenz oder auch Kinderbetreuungsgeld (KBG) zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Zum Beispiel muss für das Kind die sogenannte Familienbeihilfe beantragt werden, um einen Anspruch auf Karenzgeld zu erhalten. Zudem muss das Kind in dem Haushalt wohnen, in dem auch der betreuende Elternteil lebt. Hierbei ist der sogenannte idente Hauptwohnsitz, des Elternteils und auch des Kindes, von Bedeutung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensmittelpunkt beide Parts in Österreich stattfindet.

Wer kann Karenz beantragen?

Wenn Bürger Karenz beantragen, bei denen sich nicht um Österreicher handelt, müssen sie eine aktuelle Aufenthaltsgenehmigung für Österreich haben. Asylberechtigte und auch sogenannte subsidiäre Schutzberechtigte haben ebenfalls einen Anspruch auf Karenz, jedoch nur, wenn bestimmte Ansprüche erfüllt werden. Wenn die beiden Elternteile sich dazu entschließen, die Betreuung des Kindes zu wechseln, muss dies möglichst zeitnah bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

So sollte die Antragstellung ungefähr einen Monat vor Antritt erfolgen. Der Wechsel kann bis zu zwei Mal stattfinden. Somit können maximal drei Betreuungsblöcke entstehen. Hierbei muss jeder Block jedoch mindestens zwei Monate andauern, die aufeinanderfolgen. Zudem muss die Mutter in der Schwangerschaft an mindestens 5 Pflichtuntersuchungen teilnehmen. Und auch das Kind muss mindestens 5 Mal untersucht werden, sobald es geboren wurde. Wenn beides nicht geschieht, kann das KBG halbiert oder auch reduziert werden.

Erwerbstätigkeit neben der Karenz

Der Elternteil, der Karenzgeld bezieht, darf zusätzlich noch arbeiten gehen. Hierbei darf jedoch eine bestimmte Zuverdienstgrenze nicht überstiegen werden. So dürfen jährlich maximal 16.200 Euro hinzu verdient werden. Wenn eine Beihilfe zu der Karenz bezogen wird, werden hierfür am Tag und höchstens für 12 Monate 6,06 Euro zusätzlich ausgezahlt. Es sollte jedoch beachtet werden, dass bei einem einkommensabhängigen KBG kein Anspruch auf den Mehrlingskindzuschlag und auch nicht auf die Beihilfe besteht. Zudem würde die Zuverdienstgrenze bei 6.400 Euro jährlich liegen, bis zum Jahr 2013 lag sie sogar nur bei 6.100 Euro/Jahr. Alle fünf Varianten setzen eine Mindestbezugsdauer von 2 Monaten voraus.

Die Änderungen seit 2016 beim Karenzgeld

Seit dem 1. Januar 2016 änderte sich vor allem der Karenzanspruch des nicht erwerbstätigen Elternteils. In den vorherigen Jahren konnte lediglich der erwerbstätige Elternteil Karenz beantragen, die dann an den Mutterschutz anschließen konnte. Der andere Part musste jedoch darauf verzichten. Wenn dieser Elternteil bis zum 1. Januar 2016 keinen Karenzanspruch hatte, kann er nun auch später Karenz beantragen. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass der Antrag 3 Monate vor Antritt bekannt gegeben wird. Sie kann angetreten werden zwischen dem Ende des Mutterschutzes und dem Absolvieren des 2. Lebensjahres des Kindes.

Zudem können Frauen Karenz beantragen, die sich in einer eingetragenen Partnerschaft oder auch einer bestimmten Lebensgemeinschaft befinden, und die Partnerin durch eine sogenannte medizinisch unterstütze Fortpflanzung letztlich schwanger werden konnte. Zudem können auch Pflegeeltern, die bis zum 1. Januar 2016 noch kein Adoptionsrecht besaßen, Karenz beantragen. Bisher war dies nur für Pflegeeltern möglich, die eine Adoptionsabsicht hatten. Die Folge war jedoch häufig, dass ein Elternteil sich um das Kind kümmerte und deswegen seinen Job aufgeben musste. Jetzt erhalten jedoch auch Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht das Recht die Karenz zu beantragen, die das jeweilige Kind unentgeltlich pflegen.

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Stand: 10/2024