Arbeitslosengeld (AMS) - Antrag, Höhe & Anspruch in Österreich - Rechner

Das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenunterstützung ist eine finanzielle Leistung, die vom Arbeitsmaktservice (AMS) ausbezahlt wird, um die Existenz während der Arbeitssuche zu sichern. Das Arbeitslosengeld dient dabei zur Überbrückung der Zeit zwischen zwei Beschäftigungen.

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Alle Informationen zur Höhe, den Regelungen, dem Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich und mehr finden Sie hier online!

Arbeitslosengeld-Rechner

Berechnen Sie die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes kostenlos online!

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Einkommen (Netto):
Familienzuschlag:

Alle Angaben sind ohne Gewähr auf ihre Richtigkeit!
Diese Berechnung kann von tatsächlichem Betrag abweichen.

Sonderfälle:

  • Sonderfall 1: Alleinstehender Pensionist (Witwe bzw. Witwer)
  • Sonderfall 2: Alleinstehender Pensionist (Witwe bzw. Witwer) mit mind. 360 Beitragsmonaten durch Erwerbstätigkeit
  • Sonderfall 3: Pensionist mit gemeinsamem Haushalt (Partner)
  • Sonderfall 4: Erhöhung pro Kind (Nettoeinkommen 327,29 Euro oder weniger) - nicht bei Witwer/n-Pension
  • Sonderfall 5: Anspruch auf Waisenpension (bis 24. Lebensjahr)
  • Sonderfall 6: Anspruch auf Waisenpension - Vollwaise (bis 24. Lebensjahr)
  • Sonderfall 7: Anspruch auf Waisenpension (nach 24. Lebensjahr)
  • Sonderfall 8: Anspruch auf Waisenpension - Vollwaise (nach 24. Lebensjahr)

So berechnen Sie kostenlos Ihr Arbeitslosengeld (AMS-Geld) mit dem Online-Rechner:

  1. Geben Sie Ihr letzts monatliches Netto-Einkommen ein.
  2. Wählen Sie den zutreffenden Familienzuschlag (für keine oder mehrere Personen) aus.
  3. Wählen Sie den zutreffenden Sonderfall aus.
  4. Klicken Sie auf "Berechnen".

Wer bekommt Arbeitslosengeld in Österreich?

Arbeitslosengeld erhält grundsätzlich jede Person, die über einen gewissen Zeitraum einer vollversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen ist und somit auch regelmäßig Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Vollversicherungspflichtig ist eine Arbeit automatisch dann, wenn das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Derzeit (2022) ist die Geringfügigkeitsgrenze mit 485,85 Euro festgesetzt.

Wer zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragt, muss in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag zumindest 52 Wochen einer Beschäftigung nachgegangen sein, die über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hat. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die bei der erstmaligen Beantragung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie gelten bereits als anspruchsberechtigt, wenn sie während des letzten Jahres 26 Wochen lang eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Ab dem zweiten Antrag gilt es als Richtwert, im letzten Jahr mindestens 28 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet zu haben.

Die Sperrfrist gilt für all diese Fälle. Sie besagt, dass für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn der Arbeitnehmer die letzte Arbeitsstelle ohne triftige Gründe gekündigt hat.

Wie lange wird das Arbeitslosengeld ausbezahlt?

Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Wenn 156 arbeitslosenversicherungspflichtige Wochen für die letzten fünf Jahre nachgewiesen werden können, erhöht sich die Bezugsdauer um zehn Wochen auf 30 Wochen. Antragssteller, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung 312 Wochen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, erhalten das Arbeitslosengeld für 39 Wochen ausgezahlt. Antragsstellern, die das fünfzigste Lebensjahr bereits überschritten haben und 468 versicherungspflichtige Wochen in den letzten fünfzehn Jahren vorweisen können, wird der Bezug für 52 Wochen gewährt.

Wenn während der Arbeitslosigkeit eine Schulungsmaßnahme (Nach- oder Umschulung, Coaching etc.) besucht wird, so wird das Arbeitslosengeld für die Dauer des Kursbesuchs unterbrochen. In diesem Zeitraum erhält der Kursteilnehmer Schulungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes und darüber hinaus eine zusätzliche Beihilfe zu Kursnebenkosten. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges wird durch eine Kursmaßnahme nicht verringert. Wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, Notstandshilfe zu beantragen.

Wie beantragt man das Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld muss persönlich bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle beantragt werden. Den ersten Schritt für eine erfolgreiche Beantragung stellt die Meldung der bevorstehenden Arbeitslosigkeit dar. Im Idealfall erfolgt die Meldung bereits, bevor die Arbeitslosigkeit eintritt. In diesem Fall hat der Antragsteller eine Woche bis zehn Tage Zeit, um persönlich bei der zuständigen Geschäftsstelle vorzusprechen und das Arbeitslosengeld zu beantragen. Wird die vorhergehende Meldung versäumt, so ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit auch der letztmögliche Termin zur persönlichen Vorsprache und Beantragung. Wenn Meldung und Beantragung nicht fristgerecht erfolgen, dann können daraus finanzielle Nachteile resultieren.

Nachdem der Antrag persönlich gestellt wurde, wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Nach der Überprüfung wird ein Bescheid ausgestellt und übermittelt. Wichtig ist hierbei der Hinweis, dass die Beantragung persönlich zu erfolgen hat, die Meldung der Arbeitslosigkeit jedoch auch brieflich, telefonisch, per Fax oder über das persönliche eAMS-Konto vorgenommen werden kann.

Das eAMS-Konto ist ein Serviceangebot des AMS. Es dient dazu, die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern und den bürokratischen Aufwand auf beiden Seiten möglichst gering zu halten. Das eAMS-Konto ist personalisiert und durch ein Passwort geschützt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Regelmäßiges Arbeitslosengeld erhält, wer drei Bedingungen erfüllt.

Der Antragssteller muss als Voraussetzung:

  1. arbeitslos,
  2. arbeitsfähig
  3. und arbeitswillig sein.

Eine Person gilt als arbeitslos, wenn sie im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung über einen bestimmten Zeitraum in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Während der Arbeitslosigkeit besteht die Möglichkeit, eine unselbständige oder selbständige Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze aufzunehmen. Dadurch wird der Status der „Arbeitslosigkeit“ nicht verletzt.

Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so ist damit primär gemeint, dass weder Invalidität noch Berufsunfähigkeit vorliegen. Der Arbeitsuchende ist gesund und trotz vorliegender Betreuungspflichten bereit, einer Beschäftigung im Mindestausmaß von 16 Wochenstunden nachzugehen. Menschen, die keine Betreuungspflichten haben, müssen bereit sein, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Im Normalfall müssen sie willens sein, eine Vollzeitstelle anzunehmen, die ihrer Qualifikation entspricht und innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit (Arbeitsweg, Betreuungspflichten etc.) liegt.

Der arbeitsfähige Mensch beweist seine Arbeitswilligkeit dadurch, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und sich aktiv an der Arbeitssuche beteiligt. Diesbezüglich ist Eigeninitiative gefragt. Werden vom AMS Stellenangebote vermittelt, hat sich der Arbeitsuchende innerhalb einer Woche auf die Stelle zu bewerben. Ebenso ist es Pflicht des Arbeitslosengeldbeziehers, so genannte Kontrollmeldetermine bei dem für ihn zuständigen Betreuer einzuhalten.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Als Richtwert gilt, dass 55% des bisherigen Einkommens ausbezahlt werden. Genau genommen besteht das Arbeitslosengeld aus einem Grundbetrag, einem etwaigen Familienzuschlag und einem Ergänzungsbetrag. Wird das Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni beantragt, so dient als Maßstab zur Berechnung das Einkommen des vorletzten Jahres. Erfolgt die Beantragung des Arbeitslosengeldes zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember, so dient das Einkommen des vergangenen Jahres als Bemessungsgrundlage. Die Basis der Berechnungen stellt jeweils das im entsprechenden Zeitraum erwirtschaftete Nettoeinkommen dar.

Die Höhe des Familienzuschlags hängt von der Anzahl der zuschlagsberechtigten Personen ab. Als zuschlagsberechtigte Personen werden Menschen erachtet, die von der antragstellenden Person finanziell abhängig und wesentlich auf ihr Einkommen angewiesen sind. Zu den zuschlagsberechtigten Personen werden Kinder, Enkelkinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie unter gewissen Umständen auch Ehepartner und Lebensgefährten gerechnet.

Anspruch auf den Ergänzungsbetrag besteht, sofern der Grundbetrag und ein etwaiger Familienzuschlag den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten. Im Jahr 2016 lag der Ausgleichszulagenrichtsatz bei 882,78 Euro.

Brutto-Netto

Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich in Höhe von 55% des täglichen Netto-Einkommens (Gehalt, Lohn) bemessen. Das ergibt sich aus der Beitragsgrundlage des Arbeitsmarktservice (AMS).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch 60% beziehungsweise 80% in Form eines Ergänzungsbetrags betragen. Der Familienzuschlag beträgt pro Person 0,97 Euro pro Tag.

Regelungen in Österreich

Alle unselbstständig Beschäftigten haben bei Arbeitslosigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung während der Arbeitssuche. Vorausgesetzt, ihr Einkommen lag nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro brutto (Stand 2017).

Empfänger von Arbeitslosengeld müssen ferner der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und zumutbare Beschäftigungen annehmen, d.h. arbeitsfähig und arbeitswillig sein.

Selbständige können sich freiwillig versichern oder beziehen Arbeitslosengeld gegebenenfalls aus einem früheren Angestelltenverhältnis. Allerdings nur, wenn ihr Gewerbe ruht oder beendet ist.

Der Antrag auf ALG muss beim jeweils zuständigen örtlichen Arbeitsmarktservice (AMS) persönlich gestellt werden. Nur bei zwingenden Hinderungsgründen (z.B. Krankheit oder Arbeitsaufnahme) kann ein Vertreter den Antrag stellen. Eine Übermittlung via Post ist nicht möglich. Wer ein eAMS-Konto besitzt, kann das Arbeitslosengeld dort elektronisch beantragen.

Die Meldung zur Stellensuche kann schon während der Kündigungsfrist telefonisch, postalisch, via Fax oder auch über das eAMS-Konto bzw. im Internet unter www.ams.at/anmelden erfolgen.

Für den Antrag sind bestimmte Fristen einzuhalten:

  • Wer sich schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beim AMS anmeldet, muss den Antrag spätestens innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Arbeitslosigkeit einreichen.
  • Wer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Meldung zur Stellensuche übermittelt, muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim AMS erscheinen. Unter bestimmten Umständen genügt der nächste Werktag, beispielsweise wenn der erste Tag der Arbeitslosigkeit ein Samstag ist.

AMS Auszahlungen

Anrecht auf Zahlung des Arbeitslosengeldes besteht frühestens ab dem Tag der Antragstellung. Eine rückwirkende Zahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auch der Krankenversicherungsschutz beginnt frühestens ab diesem Zeitpunkt.

Das Antragsformular ist beim AMS erhältlich. Welche Unterlagen beizufügen sind, ist darin aufgelistet bzw. kann vorab beim AMS erfragt werden.

Vor Antragstellung müssen bestimmte Mindestzeiten bei der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Die Bezugsdauer des ALG darf zudem nicht erschöpft sein.

  • Bei der erstmaligen Beanspruchung muss der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindesten 52 Wochen berufstätig gewesen sein.
  • Bei wiederholten Anträgen gilt ein Mindestzeitraum von 28 Wochen innerhalb des zurückliegenden Jahres vor Anmelden des Anspruches.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres genügen beim Erstantrag 26 Wochen Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate.

Wird das Arbeitsverhältnis freiwillig gekündigt gilt ebenso wie bei „schuldhafter“ Entlassung eine Sperrfrist von vier Wochen (28 Tage). Durch die Sperrfrist wird der Beginn der Zahlung verschoben, die Bezugsdauer verringert sich nicht.

Zumutbare und unzumutbare Beschäftigung

Wer eine zumutbare Beschäftigung, eine Umschulung oder eine Integrations-Maßnahme ablehnt oder vereitelt, verliert den Anspruch auf ALG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs Wochen. Bei Wiederholung innerhalb eines Jahres erhöht sich dieser Zeitraum auf acht Wochen.

Eine Beschäftigung gilt als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen entspricht, Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt wird und seine weitere berufliche Entwicklung nicht wesentlich erschwert.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer des ALG hängt vom Alter des Arbeitslosen und seinen versicherungspflichtigen Zeiten ab. Grundsätzlich wird es für 20 Wochen gewährt.

  • Es verlängert sich auf 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren anrechenbare Erwerbszeiten von mindestens 156 Wochen vorliegen.
  • Bei Vollendung des 40. Lebensjahres erhöht sich der Anspruch auf 39 Wochen, wenn während der letzten zehn Jahre Erwerbszeiten von mindestens 312 Wochen vorliegen.
  • Für Menschen ab dem 50. Lebensjahr, die in den letzten 15 Jahren mindestens 468 Wochen gearbeitet haben, erhöht sich der Anspruch auf 52 Wochen.
  • Schulungsmaßnahmen im Rahmen einer Arbeitsstiftung verlängern die Bezugsdauer um maximal drei bis vier Jahre.

Höhe der Auszahlungen

Das ALG setzt sich aus einem Grundbetrag zusammen, der bei 55 Prozent des letzten Nettoeinkommens liegt. Dazu kommen eventuell Familienzuschläge und Ergänzungsbeträge.

Ist der Grundbetrag niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz (z.Zt. 772,40 Euro), gibt es einen Ergänzungsbetrag bis 60% bzw. 80% des täglichen Nettoeinkommens.

Trägt der Arbeitslose wesentlich zum Unterhalt von Angehörigen bei, erhält er für jede zuschlagsberechtigte Person einen Familienzuschlag i.H.v. € 0,97 täglich.

Im Internet lässt sich unter https://ams.brz.gv.at/ams/ berechnen, wie hoch das ALG voraussichtlich ausfallen wird.

Während der Bezugszeit von ALG darf im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze einer Beschäftigung nachgegangen werden. Wird eine neue Arbeit aufgenommen – auch eine geringfügige Beschäftigung – muss dies sofort dem AMS gemeldet werden. Anderenfalls geht unter Umständen der Anspruch auf ALG verloren, und es können Rückforderung für mindestens vier Wochen geltend gemacht werden.

Nimmt der Leistungsempfänger die Kontrolltermine des AMS grundlos nicht wahr, wird die Leistung umgehend bis zur persönlichen Rückmeldung eingestellt. Die Bezugsdauer kann sich entsprechend verkürzen.

Bei Krankheit sollte ebenfalls das AMS informiert werden. Die Krankenkasse übernimmt ab dem vierten Tag den Tagessatz, und die Anspruchsdauer bezüglich ALG verlängert sich um die Zeit der Erkrankung.

Auslandsreisen

Auslandsreisen sollten ebenfalls dem Betreuer gemeldet werden, damit dort Krankenversicherungsschutz besteht. Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes wird grundsätzlich kein ALG gezahlt. Die Zeit wird aber hinten angehängt.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Leistungsbezug bis maximal drei Monate bewilligt werden. Dazu gehören u.a.:

  • die Suche nach einem Arbeitsplatz im Ausland,
  • eine Ausbildung im Ausland,
  • familiäre Gründe (z.B. Begräbnis einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen).

Deutsche werden beim ALG so behandelt wie Österreicher, wenn sie mindenstens einen Tag in Österreich versicherungspflichtig angestellt waren. Die versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten aus der Bundesrepublik müssen nachgewiesen werden.

Weitere Informationen zu Ihrem Arbeitslosengeld in Österreich finden Sie online unter www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/361/Seite.3610010.html oder auf der Website des Arbeitsmarktservice (AMS) unter www.ams.at.

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Stand: 07/2024