Was ist die §57a-Begutachtung (das Pickerl)?
Die § 57a-Begutachtung oder auch das Auto-Pickerl ist die technische Prüfung von Kraftfahrzeugen, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit, sowie die Umweltverträglichkeit festzustellen. Der Begriff kommt vom gleichnamigen Paragraphen des österreichischen Kraftfahrgesetzes.
Nach einer positiven Begutachtung wird dem Halter eine Plakette (Pickerl) ausgehändigt, die am Fahrzeug befestigt wird. Das Verkehrsaufkommen auf Österreichs Straßen wird stetig größer. Die Fahrzeuge werden technisch immer anspruchsvoller. Um so wichtiger ist es, dass alle Autos, LKW und Motorräder in einwandfreiem Zustand unterwegs sind. Nur so kann die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer grundlegend gewährleistet werden.
Welche Fahrzeuge werden überprüft?
Bei der §57a-Begutachtung werden grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge überprüft. Ausnahmen gibt es nur für Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, Zugmaschinen, Traktoren und Transportkarren mit einer Baugeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Baugeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Was wird beim § 57a Gutachten geprüft?
Während der § 57a-Begutachtung werden über 130 verschiedene Punkte geprüft. Sie gehören zu folgenden Bereichen:
- Ausrüstung (Warndreieck,Verbandszeug)
- Beleuchtung
- Fahrwerk und Karosserie
- Reifen und Räder
- Motor
- Bremsen
Der Fahrzeughalter erhält nach der Überprüfung ein schriftliches Gutachten und bei positiver Bewertung die Plakette. Auch etwaige Mängel werden in dem Gutachten festgehalten. Diese sind in vier Kategorien eingeteilt.
1. Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht stören, bestehen die Begutachtung. Die Halter werden darauf hingewiesen, die Mängel möglichst schnell zu beheben.
2. Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die Betriebs- und Verkehrssicherheit oder die Umweltverträglichkeit betreffend erhalten die Plakette nicht. Die Mängel müssen bei der nächsten geeigneten Werkstatt behoben werden.
3. Mängel mit Gefahr in Verzug (GV):
Fahrzeuge, dessen Mängel die Verkehrssicherheit gefährden oder für die Umwelt nicht zumutbar sind (Rauch, Lärm, Abgase), erhalten das Pickerl nicht. Diese Art von Mängeln müssen unmittelbar behoben werden.
4. Vorschriftsmangel (V):
Hier besitzt das Fahrzeug eine nicht vorschriftsgemäße Ausstattung. Der Halter bekommt die Plakette nicht und muss die Änderung an seinem Fahrzeug offiziell genehmigen lassen.
Wichtig: Alle Fahrzeuge, die bei der Prüfung kein Pickerl erhalten haben, müssen nach Beheben der beanstandeten Mängel erneut zur Prüfung vorgestellt werden.
Welche Plakette wird nach der Prüfung ausgegeben?
Nach erfolgreich überstandener Prüfung wird eine Plakette ausgegeben, die der Halter gut sichtbar an seinem Fahrzeug anbringen muss. Je nach Fahrzeugtyp sind das zum Beispiel die obere rechte Ecke der Windschutzscheibe beim PKW oder der rechte Holm der Gabel beim Kraftrad.
Auf der Begutachtungsplakette sind das Ablaufjahr, der Ablaufmonat und das Kennzeichen eingestanzt. Es gibt weiße und grüne Plaketten. Weiße Pickerl erhalten PKW und LKW bis zu 3,5 t mit Benzinmotor und Katalysator, abgasarme Dieselfahrzeuge, Anhänger, Motorräder und Elektro-Fahrzeuge. Alle anderen Kraftfahrzeuge erhalten ein grünes Pickerl.
[su_note]Ist das Pickerl im Laufe der Zeit nicht mehr lesbar oder ist es verloren gegangen, muss es schnellstmöglich erneuert werden. Gegen Vorlage des Gutachtens stellt jede Werkstatt, die für Begutachtungen zugelassen ist, eine neue Plakette aus.[/su_note]
Wer darf die § 57a-Begutachtung ausführen?
Es gibt mehrere Stellen, die die Begutachtung ausführen dürfen:
Im § 4 der Prüf- und Begutachtungsverordnung ist dies geregelt. Offiziell ermächtigte Prüfstellen sind autorisierte Werkstätten, die Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ, Ziviltechniker und technische Büros.
§ 3 der Prüf- und Begutachtungsverordnung schreibt die nötigen Qualifikationen für die begutachtenden Personen vor. So müssen die Prüfer besondere Schulungen absolvieren, eine einschlägige Ausbildung nachweisen, über aktuelle technische Sachkenntnisse verfügen und die rechtlichen Details der Begutachtung kennen.
Alle Prüfer müssen alle drei Jahre einen Kurs absolvieren, der die nötigen Kenntnisse sicherstellt. Die Gebühren für die Prüfung sind unterschiedlich hoch. Die Autofahrerclubs bieten zum Beispiel reduzierte Preise für ihre Mitglieder an. Durch Vergleichen kann jeder Halter die für ihn günstigste Begutachtungsstelle herausfinden.
Wann muss das Pickerl fürs Auto geprüft und erneuert werden?
Für die Begutachtung gibt es gesetzlich festgeschriebene Fristen. Es gilt die sogenannte 3-2-1-Regelung. Neufahrzeuge müssen drei Jahre nach der Erstzulassung geprüft werden. Zwei Jahre danach ist die nächste Begutachtung fällig und anschließend immer einmal im Jahr. Diese Fristen gelten für alle PKW und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht. Alle anderen PKW und Anhänger werden jährlich begutachtet.
Eine besondere Regelung besteht für historische Fahrzeuge. Diese werden alle zwei Jahre überprüft.
Der Überprüfungstermin ist auf der Plakette abzulesen. Der hier eingestanzte Monat zeigt den Monat der Erstzulassung an.
Frist für die Begutachtung nach § 57a in Österreich
[su_note]Die nächste Begutachtung kann frühestens einen Monat vor dem auf dem Pickerl angezeigten Monat durchgeführt werden. Sie muss jedoch spätestens mit dem Ende des vierten Monats getätigt werden. Es gilt also ein Toleranzzeitraum von insgesamt sechs Monaten. In dieser Zeit wird das Fehlen einer gültigen Plakette toleriert. Allerdings wird davon abgeraten, in diesem Zeitraum ins Ausland zu fahren. Einige Länder akzeptieren eine solche Toleranzfrist nicht.[/su_note]
Welche Unterlagen muss man bei der §57a-Begutachtung mitbringen?
Zur Prüfung muss der Zulassungsschein vorgelegt werden. Sind am Fahrzeug Änderungen vorgenommen worden, müssen auch die entsprechenden Genehmigungen vorliegen.
Was sind die Folgen, wenn ein Fahrzeug ohne gültiges Pickerl unterwegs ist?
Ist ein Fahrzeug ohne gültiges Pickerl auf der Straße unterwegs, gibt es dafür teilweise erhebliche Strafen. So kann sich die Versicherung weigern zu zahlen, wenn ein Unfall geschieht. Die Kennzeichen können von der Polizei entfernt werden. Bei gravierenden Mängeln am Fahrzeug wird ein Bußgeld bis zu 5000 Euro fällig und ein entsprechender Vermerk im Führerschein. Es ist also in jedem Fall anzuraten, die Fristen für die § 57a-Begutachtung einzuhalten.
Informationen zum Pickerl finden Sie unter anderem unter www.help.gv.at oder auf der Website des ÖAMTC!
Stand: 10/2024