Urlaubsgeld berechnen
Tragen Sie Ihr Brutto-Einkommen pro Monat (Gehalt / Lohn) in den Rechner ein und berechnen Sie die Höhe Ihres Urlaubsgeldes!
Alle Angaben sind ohne Gewähr auf ihre Richtigkeit!
So berechnen Sie Ihr 14. Gehalt mit dem Urlaubsgeld-Rechner:
- Geben Sie Ihr Brutto-Gehalt ein.
- Wählen Sie Ihre Beitragsgruppe aus.
- Wählen Sie eine monatlich oder jährlich Berechnung des Urlaubsgeldes.
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Urlaubszuschuss für Arbeitnehmer
Das Urlaubsgeld, auch unter Urlaubszuschuss oder Urlaubsbeihilfe bekannt, ist das 14. Monatsgehalt.
Obwohl es auf diese Sonderzahlung keinen gesetzlichen Anspruch gibt, ist es trotzdem fester Bestandteil in der österreichischen Arbeitswelt (wie auch das Weihnachtsgeld). Im Kollektivvertrag sind Anspruch, Höhe und Fälligkeit festgelegt. Sollte weder im Kollektivvertrag noch im Dienstvertrag ein Urlaubsanspruch vereinbart sein, besteht kein Anspruch. Auch selbstständige Unternehmer und Arbeitslose bekommen in der Regel kein Urlaubsgeld.
Der Urlaubszuschuss wird üblicherweise mit der Mai- oder Juniabrechnung bzw. in der Haupturlaubszeit ausbezahlt. Viele Firmen leisten wegen Zahlungserleichterung vierteljährliche Sonderzahlungen. Hierbei wird das 13. (Weihnachtsgeld) und 14. Gehalt anteilig alle drei Monate dem Gehalt hinzugerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?
Vom Urlaubsgeld zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Dieses Entgelt steht Ihnen für die Dauer Ihrer genommenen Urlaubstage zu, in denen Sie keine Arbeit geleistet haben. Das Urlaubsentgelt wird am Lohnzettel separat deklariert und im Vorhinein für die Dauer des Urlaubes bezahlt. Es beinhaltet den Grundlohn/Grundgehalt und sonstige Entgeltsbestandteile, wie unter anderem Provisionen, Prämien, Zulagen und Überstunden. Dieses wird vom Durchschnitt der zuletzt gearbeiteten 13 Wochen berechnet. Nicht beinhaltet sind Aufwandsentschädigungen wie Diäten oder Kilometergeld.
Auch zur Höhe des Urlaubsgeldes gibt es keine gesetzliche Regelung. Sie ist im Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag festgelegt und beträgt meist die Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes. In einigen Branchen kann der Urlaubszuschuss auch niedriger ausfallen, höhere Sonderzahlungen sind nicht üblich. Auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten stehen Sonderzahlungen zu, bei der regelmäßig geleistete Mehrstunden bei der Bemessung zu berücksichtigen sind.
Mehrarbeitsstunden sind Arbeitsstunden, die über die vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden hinausgehen, jedoch keine Überstunden darstellen, da die Stundenanzahl der laut Kollektiv festgelegten Anzahl bei Vollzeitanstellung nicht überschritten wird.
Muss das Urlaubsgeld versteuert werden?
Das Urlaubsgeld unterliegt einem günstigeren Steuersatz als das reguläre Einkommen.Grundlage dafür ist das sogenannte Jahressechstel und nach dem Einkommenssteuergesetz geregelt. Es beträgt bei gleichbleibender Höhe der Bezüge zwei Bruttomonatsgehälter. Für die ersten € 25.000 gilt ein Steuersatz von 6 %, wobei es hier einen steuerfreien Betrag von € 620 gibt. Bei Urlaubsgeldzahlungen über € 25.000 steigt der Steuersatz auf 27 % bzw. 35,75 %.
Voller Anspruch auf Urlaubszuschuss besteht für Dienstnehmende nur dann, wenn diese mindestens ein ganzes Jahr im Unternehmen tätig waren. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter einem Jahr Betriebszugehörigkeit wird die Zahlung des Urlaubsgeldes aliquot berechnet. Üblicherweise wird dies in 12/12 geteilt und 1/12 pro Monat angerechnet. Tritt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beispielsweise nach sechs Monaten aus der Firma aus, so besteht Anspruch auf 6/12 des Jahresurlaubsgeldes.
Fristlose Kündigung
Eine berechtigte Entlassung hat für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin mehrere finanzielle Folgen. So muss das Urlaubsentgelt für bereits zu viel verbrauchten Urlaub zurückgezahlt werden. Arbeiter verlieren auch den Anspruch auf Sonderzahlungen. Angestellte haben trotzdem Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen.
Liegt kein Entlassungsgrund vor, kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber vom Dienstnehmenden angefochten werden. Dies können ArbeitnehmerInnen über den Betriebsrat oder die Arbeiterkammer einreichen, jedoch gibt es hierfür eine Frist von zwei Wochen, manchmal sogar nur einer Woche.
Bekommt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Zuspruch für eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung, muss der Arbeitgeber Kündigungsentschädigung bezahlen. Diese umfasst nicht nur Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt, sondern auch den Grundlohn/Grundgehalt, Zulagen, Provisionen, durchschnittliches Überstundenentgelt und bei alter Abfertigung die Höhe der Differenz zur höheren Abfertigung für die Zeit der eigentlichen Kündigungsfrist.
Weitere Informationen zur Arbeitnehmerkündigung finden Sie hier!
Anspruch im Krankenstand oder sonstiger Abwesenheit
Solange eine gesetzliche oder kollektivvertraglich festgelegte Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht, müssen auch Sonderzahlungen weiter ausbezahlt werden. Bei längerem Krankenstand können Sonderzahlungen anteilig verkürzt werden, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits Krankengeld von der Gebietskrankenkasse erhält.
Während der Karenzzeit, des Zivildienstes, einer Bildungs- oder Pflegekarenz, einer Sterbebegleitung oder der Begleitung von schwer kranken Kindern besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.
Stand: 10/2024