KFZ-Steuer in Österreich - Motorbezogene Versicherungssteuer

Wenn es eine Sache gibt, die alle Autofahrer betrifft, dann ist es die KFZ-Steuer (Motorbezogene Versicherungssteuer). Diese muss von jedem entrichtet werden, der in Österreich ein Fahrzeug zugelassen hat. Doch was muss der Halter bei dieser Abgabe alles beachten und gibt es eventuell doch Gründe, bei denen einem die Steuer erlassen wird?

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Hier sollen die notwendigen Informationen zusammengetragen werden, damit jeder der in Zukunft ein neues KFZ zulassen will, weiß, was ihn in diesem Punkt erwartet.

Was wird von der Steuer erfasst?

Die häufigste Frage besteht darin, welche Art von Fahrzeugen eigentlich von dieser Steuer erfasst werden. Grundsätzlich sind dies alle Kraftfahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen. Auch alle Anhänger mit einer genehmigten Zuladung von mehr als 3,5 Tonen, fallen unter diese Rubrik.

Des Weiteren werden Motorräder sowie Motorroller erfasst, sofern diese eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreichen. Auch Lastkarren oder Zugmaschinen müssen versteuert werden, wobei bei diesen das Gesamtgewicht keine Rolle spielt.

Umgekehrt sind von der Steuer alle Fahrzeuge ausgeschlossen, die ein maximales Zulassungsgewicht von bis zu 3,5 Tonnen besitzen oder Fahrzeuge, die von der Bauart so beschaffen sind, dass sie weniger als die bereits erwähnten 25 km/h erreichen. Zudem werden in diesem Punkt alle Fahrzeuge erfasst, die durch zwischenstaatliche Abkommen oder andere staatliche Beschlüsse als steuerfrei erklärt wurden.

Ab wann muss die Steuer gezahlt werden?

Die Steuerpflicht für ein Fahrzeug beginnt mit dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde den betrieb auf den öffentlichen Straßen in Österreich genehmigt hat. Dabei ist der Halter selbst dafür verantwortlich, denn zuständigen Finanzamt die Anmeldung mitzuteilen. Hierfür gibt es bei den Zulassungsstellen entsprechende Vordrucke, die vom Halter ausgefüllt und binnen eines Monats an das zuständige Finanzamt gesendet werden muss.

Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, macht sich steuerrechtlich strafbar und muss in erster Linie mit einem Bußgeld rechnen. Nur wenn der Halter der Pflicht zur Zahlung dann immer noch nicht nachkommen, wird ein Steuerrechtsverfahren eröffnet, welches dann auch mit anderen Strafmaßnahmen versehen sein kann.

Die Meldung an das Finanzamt kann aber auch verschoben werden, wenn der Halter sein Fahrzeug durch einen dritten per Vollmacht anmelden lässt und nachweist, dass er sich zurzeit nicht in der Lage befindet, die entsprechende Meldung zu erbringen. Dies kann durch einen Krankenhausaufenthalt oder durch Ortsabwesenheit im Ausland gegeben sein. Allerdings muss die Meldung dann schnellstmöglich, spätestens aber nach sechs Monaten nachgeholt werden. Der entsprechende Steuerbetrag wird dann vom Tag der Anmeldung an erhoben.

Wie wird die Steuer berechnet

Die Steuer wird anhand der Fahrzeugdaten berechnet. Dabei zählt in erster Linie die Leistungskraft der Maschine in kW. Je mehr Kraft diese im Betrieb entfaltet, umso höher wird in der Regel die Steuer angesetzt. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge mit geringerer Leistung günstiger besteuert werden, als dies bei Fahrzeugen mit einer hohen Leistung der Fall ist.

Elektrofahrzeuge, die ganz ohne Verbrennungsmotor auskommen, sind von der Steuer allerdings befreit, da hier kein Kraftstoff im allgemeinen Sinne aufgewendet werden muss. Bei Hybridfahrzeugen wird jeweils nur die Leistung des Verbrennungsmotors für die Ermittlung der Steuer herangezogen.

Das Gleiche gilt auch für alle Fahrzeuge, die als Kleinkrafträder oder ähnliche Maschinen ausgelegt, aber anstatt über einen Verbrennungsmotor, über einen Elektromotor verfügen.

Wann tritt die Steuerschuld ein?

Die Steuerschuld tritt dann ein, wenn die Kfz-Steuer nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Steuerbescheides beglichen wird. In diesem Fall gerät der Zahler in Verzug, was das automatische Mahnverfahren in Gang setzt. Dieses kann mit hohen Verzugszinsen und weiteren gebühren verbunden sein. Sollte der Schuldner nicht auf die Schreiben des Finanzamtes reagieren, so wird das Steuerverfahren eingeleitet.

In diesem Zusammenhang kann ein Bußgeld verhängt werden. Bleibt diese Maßnahme ebenfalls erfolglos, erfolgt die Stilllegung von Amtswegen. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug dann nicht mehr im Straßenverkehr genutzt werden darf. Die amtliche Plakette wird somit vom Nummernschild entfernt und das Fahrzeug darf nicht mehr bewegt werden.

Steuerschuldner ist dabei immer die Person oder Firma, auf welche das jeweilige Fahrzeug zugelassen wurde. In Ausnahmefällen kann auch eine dritte Person zum Steuerschuldner werden, wenn nachgewiesen werden kann, diese das Fahrzeug hauptsächlich benutzt hat. Allerdings sind entsprechende Fälle an sehr enge Kriterien gebunden und treffen in der Regel so gut wie nie zu.

Weitere Bemessungsgrundlagen

Bei allen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, werden je 1,55 Euro pro Tonne berechnet. Allerdings wird mindestens ein Betrag von 15 Euro für jedes Fahrzeug unabhängig von der Leistung fällig. Fahrzeuge, die ein Gesamtgewicht von zwölf Tonnen bis hin zu einer Grenze von 18 Tonnen besitzen, werden mit einem Betrag von 1,70 Euro pro Tonne besteuert.

Bei mehr als 18 Tonnen liegt dieser Wert bei 1,90 Euro, wobei aber höchstens 80 Euro verlangt werden dürfen. Alle Krafträder werden jeweils mit einem Betrag von 0,0275 Euro pro Kubikzentimeter Hubraum erfasst. Die entsprechenden Angaben müssen aus den Zulassungsdokumenten zu entnehmen sein, sodass Falschangaben hier ausgeschlossen werden können. Das Finanzamt kann in der Regel auf die Datenbestände der Zulassungsstellen zugreifen, es können aber auch vom Halter entsprechende Dokumente angefordert werden.

In welcher Form kann die Steuer gezahlt werden?

Die Kfz-Steuer muss nicht jährlich entrichtet werden. Auf Antrag kann diese sowohl alle drei Monate als auch alle halbe Jahre erfolgen. Dennoch ist dem Finanzamt jeweils zum Ablauf des Jahres - spätestens aber zum 31. März des Folgejahres - die entsprechende Steuererklärung über alle angemeldeten Fahrzeuge zukommen zu lassen.

Hierfür kann der Halter das Formular KR 1 nutzen, welches in der Regel auf den Webseiten der Zulassungsstellen heruntergeladen werden kann. Dieses Formular kann als eigenständige Erklärung zum Finanzamt gesandt werden und muss nicht Bestandteil der Steuererklärung sein.

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Stand: 07/2024