Lohnsteuerausgleich 2024 / 2023 - Arbeitnehmerveranlagung - Finanz Online

Die Arbeitnehmerveranlagung (ANV), besser bekannt als der Lohnsteuerausgleich, bezeichnet das Rückholen der Steuergelder seitens des Steuerzahlers vom Finanzamt, wenn er in einem Jahr zu viele Steuern gezahlt hat.

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Voraussetzung um den Antrag auf Lohnsteuerausgleich zu stellen ist der Jahreslohnzettel, der vom Arbeitgeber beim Finanzamt vorliegen muss. Dies ist meisten Anfang des Jahres im Folgejahr der Fall, da jeder Arbeitgeber bis Februar rechtlich zum Einreichen des Jahreslohnzettels verpflichtet ist.

Dabei kann man für eine Arbeitnehmerveranlagung auch fünf Jahre später den Antrag rückwirkend stellen. Die Antragstellung erfolgt online oder direkt beim Finanzamt. Als Hilfssystem unterstützt ein sogenannter Online Brutto-Netto-Rechner die Berechnungen.

Tipp: Berechnen Sie vorab die Höhe der Steuerrückzahlung oder -Nachzahlung. So können Sie im Falle einer Nachzahlung an das Finanzamt auf den Ausgleich für dieses Jahr verzichten.

Lohnsteuer berechnen

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Alle Angaben sind ohne Gewähr auf ihre Richtigkeit!

Weitere Informationen zu den Grenzsteuersätzen und Steuerklassen finden Sie in der Lohnsteuertabelle! Hier können Sie Ihren Antrag zu Veranlagung online einreichen. Nutzen Sie auch den Steuerausgleich-Rechner oder den Brutto-Netto und Lohnsteuerrechner!

Bei der Berechnung des Steuerausgleichs wird die Lohnsteuer berechnet, indem für jeden Arbeitstag im relevanten Jahr ein gleicher Einkommensbetrag festgelegt wird. Gerade wenn ein Arbeitnehmer in dem Jahr seinen Job gewechselt hat, und damit in den Monaten unterschiedlich hohes Gehalt hatte, lohnt sich der Lohnsteuerausgleich, da der monatliche Betrag am höheren Gehalt festgemacht wird.

Checkliste: Schritt für Schritt

  1. Auf den Jahreslohnzettel warten.
  2. Arbeitnehmerveranlagung unverbindlich auf FinanzOnline durchführen.
  3. Notwendige Angaben in Formular L1 eintragen.
  4. Antrag beim Finanzamt oder über FinanzOnline im Internet einreichen.
  5. Information über Rückerstattung vom Finanzamt abwarten.

Ausgleich vorab berechnen!

Es ist ratsam, seinen Steuerausgleich im Vorfeld zur Kontrolle eigenständig zu berechnen. Nicht nur zur Kontrolle ist diese eigenständige Berechnung sinnvoll, sondern auch deshalb, weil sich auf diese Weise schon vorab feststellen lässt, ob sich ein Lohnsteuerausgleich überhaupt rentiert. Auch die Berechnungen online sind in diesem Fall vollends unverbindlich.

Rückwirkend durchführen

Im Jahr 2024 können Sie den Lohnsteuerausgleich rückwirkend für 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 machen und sich so Steuern zurückholen und Geld sparen.

Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung

Beim Lohnsteuerausgleich ist die Unterscheidung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung notwendig:

  • Eine Pflichtveranlagung bezeichnet, dass ein Arbeitnehmer aufgrund mehrerer Bezüge in der Pflicht steht, eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen zu müssen. Damit werden die Arbeitnehmer im Folgejahr dazu verpflichtet, einen Lohnsteuerausgleich stellen zu müssen.
  • Die Antragsveranlagung ist demgegenüber freiwillig. Auch hier ist es ratsam, wieder vorab eine unverbindliche Berechnung eigenständig online durchzuführen.

Die Pflichtveranlagung in Österreich

Zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung und somit im Bereich der Pflichtveranlagung- sind folgende Personenkreise verpflichtet:

  • Personen mit zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkommen
  • Krankengeldbezieher (Krankengeld von der Krankenkasse)
  • Personen mit Bezügen für Truppenübungen (Bundesheer)
  • Arbeitnehmer, die beim Arbeitsgeber einen Freibetragsbescheid vorgelegt haben
  • Arbeitnehmer mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Personen, die neben dem lohnsteuerpflichtigen Einkommen zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 Euro bezogen haben, zum Beispiel aus selbständiger Tätigkeit oder aus Vermietungen
  • Arbeitnehmer mit Pendlerpauschale bzw. Änderungen der Pendlerpauschale
  • Personen mit Bezüge aus dem Insolvenzfonds, aus dem Dienstleistungsscheck oder Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen aus der SozialversicherungWenn man die Arbeitnehmerveranlagung nicht selbstständig beantragt, kann es in diesen Fällen sein, dass das Finanzamt bis zum 30. September des Folgejahres unaufgefordert das Formular L1 zusendet mit dem Hinweis, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist.

Fristen für die Arbeitnehmerveranlagung

Die zugebilligten fünf Jahre für einen Steuerausgleich sollten nicht ausgeschöpft werden, denn ansonsten kann es aufgrund der Bearbeitungszeiträume der Finanzämter lange dauern, bis das Geld beim Besitzer ankommt.

Dauer der Bearbeitung

In der Regel dauert die Bearbeitung weniger lange, wenn der Antrag übers Internet (FinanzOnline) eingebracht wird. Wird dafür das Formular beim Amt verwendet, kann sich die Dauer verlängern. Jedoch ist das BMF angehalten nicht länger als sechs Monate zu benötigen.

Für den Steuerausgleich wird das Formular L1 sowie gegebenenfalls Formulare für weitere Absetzbeträge oder Zusatzbeträge, wie für Kinder oder ähnliches. Diese können online heruntergeladen werden oder auch direkt im Finanzamt geholt werden.

Formular L1

Am einfachsten gelingt der Lohnsteuerausgleich online, indem die Formulare online ausgefüllt werden oder heruntergeladen, dann manuell ausgefüllt werden und an das zuständige Finanzamt verschickt werden. Auch für die Arbeitnehmerveranlagung ist die Bearbeitung online möglich. Der lästige Weg zum Finanzamt kann also ausbleiben, auch wenn eine Beantragung für den Jahressteuerausgleich gestellt wird.

Alle Formulare zur Steuererklärung finden Sie hier online zum Herunterladen.

Mit dem Formular L1 des Finanzamtes können Sie die Arbeitnehmerveranlagung (ANV) in Österreich durchführen. Diese können Sie entweder online ausdrucken, direkt online ausfüllen und abschicken oder beim zuständigen Amt vorfinden. Das zusätzliche Formular L1i betrifft die Beilage zur Erklärung der Einkommenssteuer aus nichtselbstständiger Arbeit. Weitere Anträge finden Sie online auf der Website des Finanzministeriums oder in Ihrem FinanzOnline-Konto.

Zurückziehen des Antrags zum Steuerausgleich

Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Steuerausgleich zurückzuziehen. Dies muss allerdings seitens des Antragstellers binnen eines Monats erfolgen, nachdem der Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt wurde. Diese Maßnahme ist dann sinnvoll, wenn das Resultat des Einkommensteuerbescheids negativ ausfallen könnte. Eine weitere Bedingung für dieses Zurückfordern besteht darin, dass es sich um eine freiwillige Antragstellung in jedem Fall handeln muss.

Eine Pflichtveranlagung kann demgegenüber unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden. Dies ist ein wichtiger Hinweis, von dem Arbeitnehmer profitieren können, wenn sie an das Finanzamt zahlen müssten, denn durch den Einspruch kann die Zahlungsaufforderung seitens des Finanzamtes legitim umgangen werden, allerdings wirklich nur durch eine Berufung binnen der einmonatigen Frist.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet den Jahreslohnzettel beim Finanzamt einzureichen. Da dieser vorliegen muss, sind Arbeitnehmer auf die Pflichterfüllung ihres Arbeitgebers angewiesen. In der Regel kommt es zu solchen Fällen nur, wenn Arbeitgeber Insolvenz beantragt haben.

Auch im unglücklichem Falle der Insolvenz des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer keinesfalls auf seinen Lohnsteuerausgleich verzichten, denn in diesem Fall verändert sich lediglich die zuständige Instanz für den Arbeitnehmer, da folglich ein Masseverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Übersendung des Jahreslohnzettels an das Finanzamt zuständig ist.

Jahreslohnzettel liegt nicht vor – was tun?

Auch in den Fällen, in denen sich Arbeitgeber oder Masseverwalter verweigern und ihrer Pflicht nicht nachkommen, sind Arbeitnehmer durch seitens des Finanzamtes geschützt. Zunächst ist eine eigenständige Erinnerung sinnvoll. Sollten die Zuständigen nicht auf die Bitte zur Übermittlung des Jahreszettels reagieren und ihrer Pflicht nachkommen, muss dies schriftlich dem zuständigem Finanzamt mitgeteilt werden. Er übernimmt dann den Fall und stellt eigenständig einen Jahreszettel aus, wenn der Arbeitgeber immer noch nicht reagiert. Auf diese Weise kann der Lohnsteuerausgleich trotzdem durchgeführt werden.

Gutschrift

Wird der Steuerausgleich berechnet, erhält man zumeist durch den Steuerausgleich eine Gutschrift der bereits bezahlten Steuer, die auf das eigene Konto überwiesen wird. Bei einer ausgeübten Selbstständigkeit neben einem normalen Arbeitsverhältnis ergeben sich auch mit Blick auf den Lohnsteuerausgleich Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt.

Die Selbstständigkeit muss einerseits dem Finanzamt unbedingt gemeldet sein. In diesem Fall wird die Steuergutschrift durch den Lohnsteuerausgleich dem eigenen Steuerkonto gutgeschrieben. Diesbezüglich kann dem Finanzamt auch mitgeteilt werden, das Guthaben unmittelbar auf das eigene Konto zu überweisen.

Wenn das Geld dem Steuerkonto gutgeschrieben werden soll, dann wird die Summe mit der kommenden Einkommensteuervorauszahlung für das nächste Jahr verrechnet. Letzteres gleicht einem Sparkonto beim Finanzamt ohne Zinsen zur Zahlung der verpflichteten Vorauszahlung im kommenden Jahr.

Abschreibungen

  • Alleinerzieher- & Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Mehrkindzuschlag
  • Kinderfreibetrag
  • Pendlerpauschale (wenn nicht gegenüber dem Arbeitgeber bereits geltend gemacht)
  • Zusatzbeitrag der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
  • Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
  • Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, …)
  • Spenden
  • Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen (Sonderausgaben)

Absetzbeträge

Wer zusätzliche Ausgaben absetzen möchte, etwa außergewöhnliche Belastungen durch Krankheits- oder Kurkosten oder Kinderfreibeträge, oder aber den Lohnsteuerausgleich für vorherige Jahre beantragen möchte, muss weiterhin einen Antrag stellen. Dasselbe gilt, wenn zusätzlich zu Gehalt oder Pension noch andere Einkünfte vorliegen.

Außergewöhnliche Belastungen / Sonderausgaben

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind jene Kosten und Aufwendungen, die zum Erhalt der Lebensführung notwendig sind. Zahnspangen fallen ebenfalls unter außergewöhnliche Belastungen und können daher ebenfalls geltend gemacht werden. Reichen Sie die Kosten der Zahnspange des vergangenen Jahres bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Ihrem Steuerausgleich ein!

Elektronisch via FinanzOnline durchführen

Mit dem Online-Dienst des Finanzamts FinanzOnline können Sie den Lohnsteuerausgleich direkt im Internet beantragen, ausfüllen und durchführen. Sie können sich zudem vorab die Höhe der Rück- oder Nachzahlungen berechnen lassen.

Dazu benötigen Sie lediglich die Zugangsdaten zu Ihrem FinanzOnline-Konto. Diese können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen und entweder persönlich abholen oder per Post anfordern. Sie können sich anschließend mit Ihren Zugangsdaten unter finanzonline.bmf.gv.at anmelden und Ihre Arbeitnehmerveranlagung selbst durchführen.

Im Finanzonline sieht man direkt die Höhe der zu erwartenden Erstattung. Wenn alle Eingaben stimmig sind, überträgt man diese per Mausklick an das Finanzamt. Die Bearbeitungszeit ist überschaubar und da man die Belege, anders als in Deutschland, nur auf ausdrücklichen Wunsch vorlegen muss, überweist das österreichische Finanzamt die Lohnsteuergutschrift direkt auf Ihr Konto. Der Bwelligungsbescheid wird dabei entweder per Post zugesandt oder aber im Finanzonline als pdf zur Verfügung gestellt.

Somit ist das österreichische Finanzamt um einiges moderner und zukunftsorientierter als die deutschen Finanzbehörden. Doch es geht noch einen Schritt weiter.

Automatische Durchführung

Weitere Änderungen hält das Jahr 2017 bereit. Für den Steuerausgleich ist ab 2017 kein Antrag mehr nötig. Standardfälle werden ab Juli von der Finanzbehörde automatisch ausbezahlt. Die Negativsteuer für Pensionisten wird hingegen auf 110 Euro verdoppelt.

Kein Antrag mehr notwendig

Die „Antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ funktioniert nur für das Jahr 2016 automatisch. Dies geschieht, wenn bis Ende Juni kein Antrag auf Steuerausgleich beim Finanzamt vorliegt und wenn mit einer Steuergutschrift zu rechnen ist. Zu viel bezahlte Steuer wird dann automatisch zurückerstattet. Hierfür muss dem Finanzamt natürlich die Bankverbindung bekannt gegeben sein.

Mit diesem Rechner können Sie die Lohnsteuer Ihres monatlichen oder jährlichen Brutto-Netto-Gehalts und Lohns berechnen. Nutzen Sie auch den kostenlosen Einkommensteuerrechner für Österreich!

Tipp zum Steuerausgleich!
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Stand: 10/2024