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So berechnen Sie die anfallende Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer:
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Umsatzsteuer in Österreich
Prinzipiell unterliegt in Österreich jede Dienstleistung oder Warenlieferung, die ein Unternehmen an den Kunden tätigt, der Umsatzsteuer. Alle Unternehmen, deren Jahresumsatz den Nettobetrag von € 30.000 übersteigt, sind sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch vorsteuerabzugsberechtigt. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung sind Unternehmen, die diesen Jahresumsatz nicht übertreten von der Umsatzsteuer befreit. Sollte sich ein Kleinunternehmen freiwillig dazu entscheiden die Mehrwertsteuer abzugeben, ist dieses auch vorsteuerabzugsberechtigt.
Was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt?
Da der Endverbraucher auch der Steuerträger sein soll, werden Unternehmen durch den Vorsteuerabzug von der Umsatzsteuer befreit. Für Waren, die ein Unternehmer für seine Firma erwirbt, kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Das heißt, dass der Unternehmer die bezahlte Umsatzsteuer wieder zurückbekommt, da er auch an den Kunden die Mehrwertsteuer ausstellt. Dasselbe gilt für Dienstleistungen, die eine Firma aus Geschäftsgründen beansprucht. Die Vorsteuer kann nur dann abgezogen werden, wenn die Rechnung korrekt ausgestellt wurde.
Was muss auf der Rechnung angegeben sein?
Auf Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag bis € 150) müssen folgende Punkte angeführt sein:
- Name und Anschrift des Liefernden/Leistenden
- Beschreibung der Lieferung oder der Ware
- Rechnungsdatum
- Leistungs- bzw. Lieferdatum
- Bruttobetrag (inkl. USt.)
- Steuersatz und evtl. der Hinweis auf Befreiung oder den Übergang der Steuerschuld
Bei Bruttobeträgen über € 150 müssen zusätzlich folgende Punkte angeführt werden:
- Name und Anschrift des Empfängers
- Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag
- UID-Nummer des Liefernden/Leistenden
- Fortlaufende Rechnungsnummer
Steuersätze in Österreich
Es gibt drei wesentliche Steuersätze, wobei der häufigste der Normalsteuersatz von 20 % darstellt. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 10 % und kommt bei Lebensmitteln, Bücher, Miete, Medikamente, Personentransporte, Zeitungen und Zeitschriften zur Anwendung.
Anfang 2016 wurden einige Steuersätze von 10 % auf 13 % erhöht. Darunter fallen unter anderem Pflanzen, Schnittblumen, Tierfutter, lebende Tiere, Hotelzimmer, Holz, Eintrittsgebühren (z. B. für Museen, Tiergarten, Kino) oder Ab-Hof-Wein. Sammlermünzen, die vorher mit 10 % besteuert wurden, unterliegen nun dem Steuersatz von 20 %. In den österreichischen Gemeinden Jungholz in Tirol und Mittelberg in Vorarlberg gilt wegen derer zollrechtlicher Zugehörigkeit zu Deutschland ein Steuersatz von nur 19 %.
Umsatzsteuer für Vereine
Grundsätzlich sind Vereine, die kein wirtschaftliches Ziel verfolgen (meistens Sportvereine), von der Umsatzsteuer befreit. Vereine, die unternehmerische Tätigkeiten ausführen, unterliegen der Umsatzsteuer und sind somit auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Hierbei wird allerdings der ermäßigte Steuersatz von 10 % angewendet. Wenn auf längerer Sicht kein Gewinn erzielt wird, gilt die Tätigkeit des Vereins als Liebhaberei und fällt daher wieder aus der Regelung der Umsatzsteuerpflicht heraus. Bekommt ein Verein Spenden oder Subventionen und erbringt dafür keine Gegenleistungen, sind die Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig.
Wann ist die Umsatzsteuer zu bezahlen?
Hat das Unternehmen im Vorjahr den Umsatz von € 100.000 überschritten, so ist dieses im darauf folgenden Jahr verpflichtet eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abzugeben. Unternehmen, deren Umsätze die Grenze von € 30.000 überschritten, jedoch € 100.000 unterschritten haben, müssen die UVA vierteljährlich abgeben. Von der verrechneten Mehrwertsteuer wird die Vorsteuer des jeweiligen Monats abgezogen.
Ergibt sich eine Zahllast, muss diese bei monatlicher Voranmeldung bis spätestens am 15. Tag des Zweitfolgemonats abgegeben werden. So muss die Umsatzsteuer von Jänner spätestens am 15. März beim zuständigen Finanzamt beglichen sein. Bei vierteljährlicher Voranmeldung am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar. Bei der Überweisung muss als Verwendungszweck der betreffende Monat bzw. das betreffende Quartal angegeben sein. Wird die Umsatzsteuer nicht bis zum Fälligkeitstag abgegeben, fällt ein Säumniszuschlag von 2 % an.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Als innergemeinschaftlicher Lieferung (IGL) werden Lieferungen bezeichnet, die zwischen zwei Unternehmen innerhalb der EU stattfinden. Um eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu bekommen, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss der Empfänger entweder eine juristische Person oder ein Unternehmen sein und die Lieferung aus geschäftlichen Gründen empfangen. Die Ware darf ohne Ausnahmen nur von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert werden.
Außerdem muss die erworbene Ware im Empfängerland der Erwerbssteuer unterliegen. All dies muss im Falle einer Überprüfung nachweislich bestätigt werden können. Auf der Rechnung muss die UID-Nummer des Absenders, sowie des Empfängers ausgewiesen sein und ein Hinweis zu Steuerbefreiung (Art. 11 Abs. 1 UStG) angegeben werden. Aus der Sicht des Empfängers ist die Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (IGE) liegt dann vor, wenn ein Unternehmer innerhalb der EU Ware von einem anderen Unternehmer bezieht. Im Gegensatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist der innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig. Denn die erworbenen Gegenstände unterliegen der Umsatzsteuer, können jedoch wieder als Vorsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung abgezogen werden. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt nur bei Importen aus Drittländern an.
Reserve Charge
Reserve Charge bedeutet die Umkehr der Steuerschuld und kommt vor, wenn nicht Waren geliefert, sondern Dienstleistungen erbracht werden. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass B2B Leistungen innerhalb der EU vorliegen. Die Steuerschuld trägt der Empfänger der Leistung im Dienstleistungsort. Die Umsatzsteuer kann bei der Umsatzsteuervoranmeldung wieder als Vorsteuer abgezogen werden. Dafür müssen auf der Rechnung die UID-Nummer beider Unternehmen und der Hinweis zum Reserve Charge angegeben sein. Außerdem darf kein Steuersatz und deshalb nur der Nettobetrag ausgewiesen werden.
Stand: 12/2024