Unternehmen gründen in Österreich – Voraussetzungen & Kosten für Startups – Firmengründung

Alles rund um die Gründung eines Unternehmens oder einer Firma bzw. eines Start-ups in Österreich, Voraussetzungen, Kosten und Tipps finden Sie hier!

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Unternehmen gründen in Österreich – Was ist zu beachten?

Anders sieht das allerdings mit Tätigkeiten aus, die bereits mit Gewinnbeabsichtigung ausgeübt werden. In so einem Fall handelt es sich ausnahmslos um eine gewerbliche Tätigkeit und diese muss in Österreich amtlich registriert werden.

Jeder Neugründer, der zuvor noch kein eigenes Gewerbe betrieben hat, gilt als Jungunternehmer. Dieser Status ist fünf Jahre lang gültig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine hauptberufliche oder eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

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Wichtig: In Österreich ist erlaubt, jährlich bis zu 750 Euro zusätzlich zur eigenen beruflichen Tätigkeit zu gewinnen, sofern diese nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit hervorgehen. Darunter fallen zum Beispiel Flohmarktverkäufe. Wird diese Grenze überschritten, ist die Gründung eines Unternehmens notwendig.

Voraussetzung für einen Gewerbeschein

Als gewerbliche Tätigkeit gilt jeder Verkauf, jede Dienstleistung sowie jede sonstige unternehmerische Tätigkeit mit Gewinnabsicht.

  • Ein privater Verkauf auf einem Flohmarkt kann auch aus Gründen des Platzmangels geschehen und gilt daher nicht direkt als gewerbliche Tätigkeit.
  • Auch ein Hausverkauf gilt nicht als solch unternehmerische Tätigkeit, kann allerdings ab einer gewissen Verkaufssumme steuerpflichtig werden.
  • Der Verkauf von selbst produzierten Einzelstücken, wie etwa Taschen, erfolgt mit gewinnbringendem Ziel und wird daher als gewerbliche Tätigkeit eingestuft.

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Ist eine nebenberufliche Selbstständigkeit möglich?

Besonders für den Start eines eigenen Gewerbes (Start-up) bietet es sich an, dieses nebenberuflich zu betreiben. Natürlich kommt es hier in erster Linie darauf an, was für eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt wird und wie viel Zeit diese in Anspruch nimmt. Ist es beispielsweise möglich, bei der hauptberuflichen Tätigkeit auf eine geringere Arbeitszeit zu wechseln, kann die nun vorhandene Zeit für das eigene Gewerbe verwendet werden.

Dies stellt insbesondere einen Vorteil dar, da bereits durch den Hauptberuf eine Einzahlung in die Sozialversicherungskasse erfolgt und nun lediglich der verpflichtende Anteil zur Unfallversicherung bezahlt werden muss. Diese belaufen sich auf monatliche 9,37€ und werden quartalsweise abgerechnet.
Vorsicht ist hier vor allem deswegen geboten, da eine solche nebenberufliche Selbstständigkeit dem Arbeitgeber gegenüber meldepflichtig ist. Andernfalls handelt es sich um einen fristlosen Kündigungsgrund.

Außerdem ist es wichtig, zu beachten, dass bei der Festsetzung der Einkommenssteuer sämtliche Einkünfte aus allen Tätigkeiten zusammengerechnet und der erhaltene Gesamtjahreslohn aus der nichtselbstständigen Tätigkeit unter Umständen zusätzlich steuerpflichtig werden.

Amtsgänge zur Firmengründung

Der erste Schritt zur Unternehmensgründung erfolgt über die Wirtschaftskammer. Hier wird ein Termin vereinbart, bei dem die Gewerbeanmeldung erfolgt. Nötig sind hier:

  • Ein gültiger Lichtbildausweis sowie
  • ein Staatsbürgerschaftsnachweis
  • und ggf. auch die Geburtsurkunde.

Weicht der Nachname vom Geburtsnamen ab, ist zusätzlich dazu eine Heiratsurkunde mitzubringen.

Je nachdem, ob es sich hier um ein freies Gewerbe handelt oder ob eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, können zusätzliche Dokumente notwendig werden. In der Regel übernimmt der von der Wirtschaftskammer zugeteilte Betreuer das Ausfüllen der benötigten Formulare. Darunter fällt auch das Formular für das NeuFöG, dem Neugründer-Förderungsgesetz. Durch dieses werden sämtliche Kosten erlassen, die bei der Gründung anfallen würden.

Als nächstes wird bei erstmaliger Gewerbegründung die Sozialversicherung verständigt, um quartalsweise die jeweilige Abrechnung zu erhalten. Im Falle hauptberuflicher Selbstständigkeit ist auch eine eigene Vorsorgekasse zu wählen.

Zusätzlich wird das Finanzamt verständigt, dass nunmehr kein Lohnsteuerausgleich, sondern ein Einkommenssteuernachweis erfolgt. Dieser ist immer zwischen der zweiten Februarwoche und zumeist der ersten Aprilwoche abzugeben. Je nach erzieltem Gewinn oder Verlust ergibt sich daraus eine Gutschrift oder ein an das Finanzamt zu entrichtender Betrag.

Der letzte notwendige Amtsgang ist die Verständigung des städtischen Magistrats, ob das eigene Gewerbe der Kommunalsteuer unterliegen wird. Dabei handelt es sich lediglich um ein auszufüllendes Formular, das dann postalisch oder per Fax an das Magistrat zurückgesendet werden kann.

Was ist bei der Gründung noch zu beachten?

Aufgrund der NeuFöG ist bei der Gewerbegründung – bis auf wenige Ausnahmen – keine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Allerdings gibt es die sogenannte Kammerumlage, welche jährlich im Juni seitens der Wirtschaftskammer in Rechnung gestellt wird, um das Gewerbe weiterhin ausüben zu dürfen.

Je nach unternehmerischer Tätigkeit können unterschiedliche Sonderausgaben anfallen. Außerdem ist es wichtig, an Gelder für Marketing, Werbung, Arbeitsbekleidung, Betriebs- und Büroausstattung sowie etwaige andere Ausgaben für z.B. den Steuerberater zu denken. Auch empfiehlt es sich, Informationen über mögliche Fördergelder einzuholen, um solche Ausgaben im Vorhinein abdecken zu können.

Es bietet sich an, gewisse administrative Umstände zu schaffen, die den täglichen Arbeitsaufwand erleichtern. So ist es etwa notwendig:

  • Ein privates, sowie ein davon getrenntes, geschäftliches Bankkonto zu führen und
  • und eventuell private als auch betriebliche Handynummern zu trennen.
  • Außerdem sollte die eigene Zeiterfassung nicht unterschätzt werden.

Insbesondere in einer selbstständigen Tätigkeit neigt man dazu, beinahe ohne Unterlass zu arbeiten und keine Pausen einzuhalten. Ein angemessenes Controlling sorgt nicht nur für eine überschlagsmäßige Übersicht von Einnahmen und Ausgaben, sondern auch für ein besseres Zeitmanagement.

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Short Facts: Checkliste Schritt für Schritt

  1. Bei Barverkäufen gilt in Österreich eine generelle Belegerteilungspflicht.
  2. Zusätzlich dazu besteht ab einem Jahresumsatz von 15.000€ und Barumsätzen von 7.500€ im selben Jahr eine Registrierkassenpflicht.
  3. Bruttorechnungslegung wird laut Kleinunternehmerregelung bis zu einem jährlichen Gesamtumsatz von 30.000€ vorgenommen. Dieser Betrag darf einmal in fünf Jahren um maximal 15% überschritten werden. Auf diese unechte Steuerbefreiung kann der Unternehmer zuvor bereits verzichten, macht sich dabei aber auch umsatzsteuerpflichtig.
  4. Ausnahme von gesetzlicher Sozialversicherung ist möglich, wenn die jährlichen Umsätze 30.000€ und die Einkünfte 4.743,72€ nicht übersteigen.
  5. Ab einem jährlichen Gesamtumsatz von 30.000€ oder der Erwerbsschwelle von 11.000€ ist eine UID Nr. zu beantragen. Bei der Ausübung von innergemeinschaftlichen Leistungen, worunter Dienstleistungen an einen Kunden mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat fallen, ist die Beantragung dieser Nummer sofort notwendig.
  6. Einkommensteuer n werden ab 11.000€ Jahresgewinn berechnet.
  7. Die Doppik (Doppelte Buchhaltung) wird ab 300.000€ Gesamtjahresumsatz zur Pflicht. Bis dahin ist eine herkömmliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.

Weitere Informationen und Tipps zur Gründung einer Firma oder eines Start-ups finden Sie auf www.gruenderservice.at oder der Website der Wirtschaftskammer Österreich.

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Stand: 07/2024