Alle Informationen zur Unternehmesgründung, Tipps für Jungunternehmer und zum Gewerbe finden Sie in diesem Ratgeber.
Gewerbe anmelden in Österreich
Die wichtigste Regelung in Österreich, die den Unternehmer betreffen, ist die Gewerbeordnung. Durch sie werden alle Gewerbe in Österreich geregelt. Ausgenommen davon sind nur die Land- und Forstwirtschaft und einige selbstständige Berufe, wie zum Beispiel Ärzte und Apotheker. Für diese Gruppe gelten andere Gesetze.
Grundlage für die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit in Österreich ist einen Gewerbeschein zu besitzen. Der muss beantragt werden. Ist der Antrag erfolgreich verlaufen und der Gewerbeschein erteilt, trägt die Behörde den Gewerbetreibenden ins Gewerberegister ein. Nach Erteilung des Gewerbescheins kann die Gewerbetätigkeit aufgenommen werden.
Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung
Eine volljährige Person muss das Alter von 18 Jahren vollendet haben und darf keiner Sachwalterschaft unterliegen. Erst dann kann in Österreich ein Gewerbe angemeldet werden. Eine weitere Bedingung ist die Staatsangehörigkeit. Der Gewerbeschein wird an Personen mit der österreichischen Staatsangehörigkeit, Personen mit einem fremdrechtlichen Aufenthaltstitel zur Ausübung eines Gewerbe,einer EU-Staatsangehörigkeit oder einer Staatsangehörigkeit der Länder, die zum EWR gehören, ausgegeben. Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.
Ausschlussgründe bei der Anmeldung des Gewerbes
Ausschlussgründe sind in der Regel die folgenden: Es darf keine Schädigung eines Gläubigers vorgefallen sein, die Gläubigerinteressen dürfen nicht in grober Weise missachtet wurden sein. Das betrügerische Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen darf nicht vorgefallen sein, auch keine organisierte Schwarzarbeit oder eine betrügerische Krida dürfen nicht bekannt sein.
Weiter Auschlussgründe sind eine strafbare Handlung, die zu einer gerichtlichen Verurteilung von drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen führten. Verschiedene Finanzvergehen können zu einem Auschluss führen, wie auch Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz; das gilt nur für Antragsteller aus dem Gastgewerbe.
Antrag abgelehnt – was tun?
Ist der Antrag aus Gründen des Ausschlusses abgelehnt worden, hat der Antragsteller das Recht eines Nachsichtansuchens vom Gewerbeausschlussgrund. Ein Antrag auf Erteilung eines Gewerbescheines und damit eine Gewerbeberechtigung kann auch für Teilbereiche eines Gewerbes vorgenommen werden.
Wer muss einen Gewerbeschein anmelden?
Derjenige, der eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausübt, die in der Gewerbeordnung genannt wird, braucht einen Gewerbeschein.
Dabei wird zwischen freiem und reglementiertem Gewerbe unterschieden. Im reglementierten Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis Voraussetzungen für den Erhalt des Gewerbescheins. Im freien Gewerbe nicht.
Die Befähigung wird mit einem Abschluss- oder Prüfungszeugnis erbracht. Sollte ein solches nicht vorliegen, kann die Behörde prüfen. Geprüft wird, ob durch die Ausbildung oder die Tätigkeit ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vorhanden sind.
Sind diese vorhanden, erteilt die Behörde eine individuelle Befähigung.
Freie Berufe & Gewerbe
In den freien Berufen reicht es, wenn ein Antrag auf Ansuchen des Gewerbescheins gestellt wird und dann mit der Arbeit begonnen wird. Sollte eine Zuverlässigkeitsprüfung notwendig sein und der Feststellungsbescheid wird rechtskräftig und die Behörde trägt das Gewerbe ins Gewerberegister ein, dann kann nach etwa drei Monaten mit der Arbeit begonnen werden. Zuerst einmal muss ein Gewerbe angemeldet werden. Das braucht die Erfüllung der Voraussetzungen, wie sie von der Gewerbeordnung festgelegt wurden.
Gewerbeordnung
In der Gewerbeordnung werden die Voraussetzungen für den jeweiligen Beruf, ob nun Friseur oder Unternehmensberater genauestens festgelegt. Der Gesetzgeber sagt, dass eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie regelmäßig, das heißt sie findet laufend statt, wiederholt sich also in bestimmten Zeitabständen. Sie wird auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ausgeübt; sie ist selbstständig. Auch muss beim Gewerbetreibenden die Absicht vorliegen Ertrag zu machen. Der Gewerbetreibende darf seine Produkte oder Dienstleistungen nicht kostenlos zur Verfügung stellen.
Je nach Region gibt es Ausnahmen von der Gewerbeordnung. Es finden sich aber auch Tätigkeiten, die sind nicht durch die Gewerbeordnung abgedeckt. Hierzu gehören viele freie Berufe wie Ärzte, Psychologen, aber auch Künstler.
Auch landesrechtlich sind die Bestimmungen verschieden. Das gilt für die Vermietung von Privatzimmern oder für Bergführer.
Bei einigen Gewerben findet eine Prüfung vor der Eintragung ins Gewerberegister statt. Es wird die Zuverlässigkeit des künftigen Gewerbetreibenden geprüft. Das gilt für Sprengmeister, Waffenhändler, Baumeister und für Gewerbe im gastechnischen Bereich.
Wo wird der Gewerbeschein beantragt?
Zuständig für die Anmeldung des Gewerbes ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, in Statuarstädten ist das Magistrat. Das sind die Bezirkshauptmannschaften oder der Magistrat der jeweiligen Stadt, in Wien etwa das Magistratische Bezirksamt Wien. Die Anmeldung wird in der Regel formlos ausgeführt. Sie kann schriftlich oder mündlich gemacht werden und auch über das Internet, dem unternehmensserviceportal/usp oder per E-Mail ist eine Anmeldung möglich.
Die Anmeldung eines Gewerbes durch ein Einzelunternehmen
Der Antrag des Einzelunternehmens muss die richtige Gewerbebezeichnung, wie auch den Standort und unter Umstände Betriebsanlagegenehmigungen enthalten. Der Einzelunternehmen muss folgende Dokumente beilegen: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Heiratsurkunde, wenn verheiratet.
Entfallen kann der Auszug aus dem Strafregister, es sei denn der Jungunternehmer hat weniger als fünf Jahre in Österreich gelebt. Weiter sind der Meldezettel beizulegen, wenn der Wohnsitz nicht in Österreich ist. Der Einzelunternehmer kann die Anmeldung persönlich, durch die Post, per Fax oder online vornehmen. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn nach dem vollständigen Einlangen der Anmeldung bei der Behörde begonnen wurde. Eine Ausnahme bilden reglementierte Gewerbe.
Jungunternehmen erhalten durch das Neugründungsförderungsgesetz Befreiungen von den Stempelgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und anderen Gebühren. Bei einem Betriebsnachfolger sollte geprüft werden, ob bestimmte Befreiungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz möglich sind.
Der Auszug aus dem Strafregister ist nur notwendig, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren NICHT in Österreich wohnhaft war. Ein Strafregisterauszug muss dann aus seinem Herkunfts- oder Wohnland vorgelegt werden.
Die Gewerbeanmeldung durch die juristische Person und Gesellschaft
Gesellschaften, egal welcher Rechtsform müssen einen Auszug aus dem Firmenbuch dem Antrag beilegen. Über die Gewerbebehörde kann der Auszug auch beantragt werden, dann sind aber Gebühren fällig. Die juristische Person muss ihr Bestehen beweisen. Der Verein macht das über das Vereinsregister, die Genossenschaften über das Firmenbuch.
Wird ein Gewerbe durch eine Gesellschaft oder eine juristische Person angemeldet, muss ein gewerbeberechtigter Geschäftsführer tätig sein. Seine Personaldokumente, die Erteilung der Anordnungsbefugnis und seine Einverständniserklärung müssen in schriftlicher Form vorliegen.
Wenn der Geschäftsführer sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, muss die Bestätigung der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt werden. Sind alle geforderten Unterlagen beigebracht wurden, hat die Behörde eine Frist von drei Monaten, um die Anmeldung im Gewerberegister vorzunehmen. Der Antragsteller muss schriftlich von der Anmeldung ins Register benachrichtigt werden.
Haftungsabsicherungen
Melden Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger, gewerbliche Vermögensberater oder Baumeister ein Gewerbe an, müssen sie beweisen, dass eine Haftungsabsicherung besteht. Das gilt auch für verwandte Teilgewerbe.
Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung und dem Gewerbeschein in Österreich finden Sie unter www.usp.gv.at oder der Webseite der Wirtschaftskammer www.wko.at.
Stand: 12/2024